Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anwendungsbereich
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern jeder Art (nachfolgend: Fahrzeug).
Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges: Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und sorgfältig gewartetes Fahrzeug. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges prüft der Mieter vor Entgegennahme des Fahrzeuges.
2. Reparatur: Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, die der Mieter nicht verschuldet hat und um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so kann der Mieter den Vermieter innerhalb der Geschäftszeiten aufsuchen und bekommt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist, dass ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung steht. Wenn der Mieter selbst eine Werkstätte aufsucht, trägt der Mieter die Kosten selbst.
3. Die Fahrräder sind nicht versichert.
Pflichten des Mieters
1. Der Mieter bezahlt den Endpreis für die Vermietung vor Entgegennahme des Fahrzeuges in bar, im Voraus. Bei vorzeitiger Rückgabe, keine Erstattung des Mietpreises. Die Herausgabe erfolgt gegen Vorlage des Personalausweises.
2. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, um Schäden zu vermeiden. Kosten für Reparaturarbeiten, die nicht durch Verschleiß hervorgerufen werden, trägt der Mieter. Die Fahrzeuge dürfen nicht am Strand und nicht im Seewasser gefahren werden.
3. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß abzusperren und sicher zu verwahren. Fahrräder sind bis spätestens 18.00 Uhr zurückzugeben.
4. Bei einem von dem Mieter verschuldeten Abhandenkommen oder Schaden hat der Mieter den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren.
5. Der Mieter hat alle Mängel und Beschädigungen des Fahrzeuges dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so haftet der Mieter für alle aus der Nichtanzeige entstandenen weiteren Kosten, insbesondere Personen- und Sachschäden Dritter.
6. Bei der Weitergabe des Mietfahrrades an Dritte übernimmt der Mieter die volle Verantwortung für verursachte Fremdschäden und Beschädigungen am Mietfahrrad.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet nach allgemeinen, gesetzlichen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug – abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung – in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.
Die Benutzung der Fahrzeuge durch den Mieter erfolgt auf eigene Gefahr. Der Mieter hat den Zustand des Fahrzeuges vor Beginn der Übergabe durch den Vermieter selbstständig zu prüfen.
2. Der Mieter haftet für über den Gebrauch hinausgehenden Verschleiß, Unfallschäden und Diebstahl in voller Höhe bis zum Wiederbeschaffungswert! Die Haftung bei Unfällen ist ausgeschlossen.
Verjährung
Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrzeuges gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für diese Seite ist Niebüll.